
Hier können Sie Begrifflichkeiten nachschlagen, die Sie im Zusammenhang mit dem Fuhrparkmanagement oder Leasing nicht einzuordnen wissen.
A
Abbuchung
Bei Full-Service- und Management-Leasing- Verträgen ist es üblich, dass die vorher fest vereinbarten monatlichen Raten beim Fuhrparkbetreiber abgebucht werden. Dazu gewährt der Fuhrparkbetreiber eine Einzugsermächtigung per Lastschriftverfahren. Gesonderte monatliche Rechnungen gibt es für den Einzelvertrag regelmäßig nicht mehr, es sei denn, es sind Reparaturen am Fahrzeug, die nicht unter Full-Service fallen, notwendig geworden.
Abhandenkommen
Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko des Abhandenkommens oder des Untergangs des Kraftfahrzeuges. Er ist daher grundsätzlich vertraglich verpflichtet, die Kraftfahrzeuge entsprechend zu versichern. Die Leasinggesellschaft erhält hierfür zumeist einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft.
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung definiert in Paragraf 39, Absatz 1, die steuerliche Zuordnung des geleasten Kraftfahrzeuges. Sie legt fest, dass die bilanzielle Zurechnung des Kraftfahrzeuges in der Steuerbilanz beim juristischen Eigentümer, also der Leasinggesellschaft, erfolgt. Davon abweichend klärt sie im 2. Absatz, bei wem unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftliche Zuordnung erfolgt. Hieraus resultiert: Wenn das Kraftfahrzeug am Ende der Laufzeit wieder in das wirtschaftliche Eigentum der Leasinggesellschaft zurückkehrt, dass der Fuhrparkbetreiber die Leasingraten während der Nutzungsdauer als Betriebsausgaben geltend machen durfte. Kehrt das Fahrzeug am Ende der Laufzeit nicht in das wirtschaftliche Eigentum der Leasinggesellschaft zurück, weil der Fuhrparkbetreiber das Auto gekauft hat, dann gilt rückwirkend für die gesamte Nutzungsdauer der Absatz 1. Was zur Folge hat, dass nun die Betriebsausgaben umgedeutet werden und das Kraftfahrzeug rückwirkend bilanziert werden muss.
Abrechnungsart
(Fuhrparkmanagement)
Die Vielfalt der Abrechnungsarten beim Fuhrparkmanagement bzw. bei den Full- Service-Dienstleistungen ist ungleich größer. Standardmäßig angeboten werden am Markt die geschlossene Abrechnung, die offene Abrechnung sowie die Ist-Kosten- Abrechnung. Bei der offenen Abrechnung werden zusätzlich noch die Varianten der viertel-, halb-, ganzjährlichen Verrechnung sowie der Verrechnung der Ist- Kosten am Laufzeitende angeboten.
Geschlossene Abrechnung
Die geschlossene Abrechnung ist nicht umsonst die beliebteste Abrechnungsvariante für Service-Dienstleistungen, denn es sind nicht nur alle vereinbarten Service-Dienstleistungen enthalten, sondern der Anbieter übernimmt auch noch das volle Kostenentwicklungsrisiko. Für den Fuhrparkmanager, der seine Nutzer nicht in den Griff bekommen kann oder darf, ist sie die optimale Variante, da sie über die Laufzeit des jeweiligen Fahrzeuges einen absolut sicheren Budgetierungsansatz bietet.
Offene Abrechnung
Bei der offenen Abrechnung zahlt der Fuhrparkbetreiber ebenfalls eine monatliche Pauschale, die jedoch zu vorher fixierten Terminen (viertel-, halb-, ganzjährlich oder bei Vertragsende) mit den tatsächlich entstandenen Kosten abgeglichen wird. Kostenbewusstes Verhalten der Nutzer wird durch Rückvergütungen belohnt. Unkontrolliertes Nutzerverhalten oder ein „Montagsauto“ können natürlich über die Laufzeit betrachtet zu Nachbelastungen führen. Eine sichere Budgetierung wie bei der geschlossen Kalkulation ist natürlich nicht gegeben. Empfohlen wird, nach spätestens zwölf Monaten die erste Kostengegenüberstellung durchzuführen, um gegebenenfalls durch regulierende Maßnahmen gegen die Realkostenentwicklung gegensteuern zu können.
Ist-Kosten-Abrechnung
Die hier und dort noch angebotene Ist-Kosten-Abrechnung kann zu einem enormen Prozesskostenrisiko innerhalb der Buchhaltung des Fuhrparkbetreibers führen. Der Vorteil der Ist-Kosten-Abrechnung besteht in der Tatsache, dass ein externer Anbieter, sofern er beauftragt wurde, alle Rechnungen professionell prüft und die realen Verauslagungen monatlich an den Fuhrparkbetreiber belastet.
Abschreibung (AFA)
Gegenstände die in das Anlagevermögen eines Unternehmens gehören, wie zum Beispiel Kraftfahrzeuge, unterliegen einer gesetzlich festgelegten Abschreibungsdauer. In diesem Zeitraum können die Kraftfahrzeuge steuerlich abgeschrieben werden. Die aktuelle Abschreibungsmöglichkeit liegt seit dem 1. Januar 2001 für Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bei 72 Monaten.
AFA-Satz
Der jeweilige AFA-Satz beschreibt den jährlichen Prozentsatz mit dem z. B. Pkw jährlich abgeschrieben werden können. Aktuell sind dies noch 16,667 Prozent pro Jahr. Die Abschreibungssätze werden in den AFA-Tabellen vom Bundesfinanzministerium verbindlich festgelegt. Abweichende AFA-Sätze müssen mit dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt verhandelt werden. Chancen auf höhere AFA-Sätze und demzufolge auf kürzere Abschreibungszeiten sind nur bei sehr guten Begründungen möglich (z. B. Taxi mit 100.000 km p.a.).
AFA-Zeit
Die AFA-Zeit ist – sofern keine Sondergenehmigung seitens des Betriebsstättenfinanzamtes erteilt wurde – immer identisch mit der vom Bundesfinanzministerium festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Abzinsung
Immer wieder kommt es vor, dass Fahrzeuge vorzeitig aus dem Leasingvertrag genommen werden müssen. Sei es durch einen Totalschaden oder weil es für dieses Kraftfahrzeug keine Verwendung mehr gibt. Leistet nun der Fuhrparkbetreiber Zahlungen vor Beendigung der offiziellen Vertragsdauer, so sind diese Zahlungen bezogen auf den aktuellen Barwert (Gegenwartswert) der Leasinggesellschaft abzuzinsen. Dabei ist grundsätzlich der in der Kalkulation des Vertrages angesetzte Refinanzierungszinssatz anzusetzen.
Andienungsrecht
Bei Teilamortisationsverträgen (auch „Restwertverträge“ genannt) amortisiert die Leasinggesellschaft durch die Leasingraten, welche der Kunde zahlt, nur einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes (z. B. Kfz). Die Leasinggesellschaft hat daher das Recht, dem Kunden das Objekt am Ende des Vertrages zum Restwert „anzudienen“, wenn sie der Meinung ist, dass der Restwert am freien Markt nicht mehr realisiert werden kann. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, das Objekt zum Restwert käuflich zu erwerben. Der Kunde selbst hat jedoch keinerlei Recht an einem Erwerb des Objektes zu Vertragsende. Der Leasinggeber ist nämlich völlig frei in seiner Verwertung, wenn er glaubt einen höheren Wert am freien Markt erzielen zu können.
Anpassung der Leasingraten
Eine Anpassung der Leasingraten nach oben oder nach unten ist während der Laufzeit in Ausnahmefällen möglich, wenn entsprechende Vereinbarungen mit der Leasinggesellschaft getroffen werden. Diese Anpassungen sind häufig dann sinnvoll, wenn sich nach weniger als der Hälfte der Laufzeit erkennen lässt, dass zum Beispiel bei KM-Leasing-Verträgen, die vereinbarte Laufleistung wesentlich (± 20%) über- oder unterschritten wird.
Amortisation
Hierunter wird die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit (z. B. eines Leasingvertrages) bzw. die Abschreibung verstanden. Wird während der Laufzeit eines Leasingvertrages (wie z. B. bei der Mehrzahl der Kfz-Leasingverträge) nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag. Bei diesen Verträgen wird die volle Amortisation erst nach Rückgabe des Objektes durch die Veräußerung desselben an Dritte durch die Leasinggesellschaft erreicht.
Auflösung (vorzeitig)
von Leasingverträgen
Nicht selten müssen Leasingobjekte aufgrund starker Beanspruchung (z. B. hohe nichtkalkulierte Laufleistungen) oder Verunfallung vorzeigt aufgelöst werden. Die vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrages ist jedoch eigentlich grundsätzlich ausgeschlossen, was sich auch aus dem Leasingerlass heraus begründet. Ausnahmen liegen immer dann vor, wenn triftige Gründe für eine vorzeitige Auflösung sprechen, die einen wirtschaftlichen Einsatz des Leasingobjektes nicht mehr zulassen. In der Praxis wird der Leasinggeber bei Kenntnis der Gründe der vorzeitigen Auflösung zustimmen. Damit jedoch die steuerliche Anerkennung der schon gezahlten Leasingraten nicht nachträglich verloren geht, müssen die triftigen Gründe für die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein. Hier reicht regelmäßig eine entsprechende Dokumentation, die die Gründe faktisch festhalten.
B
Barwert
Dieser Begriff bezeichnet den Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen. Der Barwert beinhaltet regelmäßig den Netto-Anschaffungswert des Leasinggebers sowie die notwendige Marge des Leasinggebers für die Verwaltung des Leasingvertrages über die vereinbarte Laufzeit.
Bilanzneutral
Von einem Unternehmen gekaufte Kfz sind als Anlagevermögen in der Bilanz des Unternehmens zu aktivieren. Da bei Leasingverträgen generell die Nutzung der Kfz gemietet wird, haben die genutzten Kfz keinen Einfluss auf das Anlagevermögen und sind somit bilanzneutral, da sie nicht im Anlagevermögen aktiviert werden müssen. Leasingraten können als Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung des Leasinggebers ist die Reduzierung seines eigenen Risikos und für die Refinanzierung der verkauften Leasingverträge notwendig. Für Leasinggesellschaften gilt ebenso wie für Banken, dass ihnen ab einem bestimmten Kredit- /Leasingvolumen eine Bilanz vorgelegt werden muss. Je besser die Bonität des Leasingnehmers ist, desto günstigere Konditionen kann er regelmäßig verhandeln. Neu gegründete Unternehmen oder Unternehmen mit nicht guter Bonität müssen berechtigterweise damit rechnen, dass sie zusätzliche Sicherheiten wie Bürgschaften, Kautionen oder Sonderzahlungen zu stellen haben.
Bürgschaften
Bei nicht ausreichender Bonität (siehe Bonitätsprüfung) verlangen die Leasinggesellschaften berechtigterweise Zusatzsicherheiten wie Bürgschaften. Bürgen können Gesellschafter, Muttergesellschaften, Banken oder Lieferanten sein. Letztere gewähren häufig Rücknahme- oder Verwertungsgarantien oder verpflichten sich zum Eintritt in den Leasingvertrag, wenn der Leasingnehmer nicht mehr seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
C
Cash flow
Der nachhaltige Cash flow, also die Summe aus Gewinn vor Steuern, Abschreibung sowie Zuweisungen zu den Rückstellungen wird als Bewertungsmaßstab für die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit der Leasingnehmer herangezogen. Die Cash-flow-Bewertung gehört regelmäßig in die Bonitätsprüfung einer Bank oder Leasinggesellschaft vor Gewährung eines Kredit- oder Leasingvertrages.
Controlling
(vgl. Reporting)
D
Dienstwagenordnung
Die Dienstwagenordnung regelt die Nutzungsberechtigung, die Rechte und Pflichten sowie die Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Nutzern in Verbindung mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen. Speziell in der Dienstwagenordnung sollten auch die Halterpflichten – klar und verständlich – auf den Nutzer delegiert werden. Eine Dienstwagenordnung sollte immer vom Nutzer durch seine Unterschrift schriftlich anerkannt werden.
Degressive Leasingraten
Bei Spezialfahrzeugen und Sondermaschinen findet ein erheblich höherer Werteverzehr in der Anfangsphase des Vertrages statt. Dieser Tatsache tragen degressive Leasingverträge durch Staffelung mit mehreren Degressionsstufen Rechnung. Die Gesamtkosten degressiv gestalteter Leasingverträge sind dadurch häufig niedriger. Degressive Leasingverträge werden gern eingesetzt, wenn die Objekte z. B. nur im Winter (z. B. Schneepflüge) ihren sinnvollen Einsatz für den Kunden erhalten.
E
Eigentum
Als Leasinggeber ist die Leasinggesellschaft regelmäßig zugleich sowohl der juristische als auch der wirtschaftliche Eigentümer der geleasten Fahrzeuge. Will der Leasingnehmer die Kraftfahrzeuge am Ende der Vertragslaufzeit käuflich erwerben, muss der Leasinggeber einen angemessenen Aufschlag auf den kalkulierten Restwert nehmen, damit der Leasingvertrag nach AO § 39 nicht umgedeutet werden kann.
Eintritt in die Bestellung
In vielen Fällen bestellt der Leasingnehmer häufig die Kraftfahrzeuge selbst bei einem Händler. Nach Abschluss des Leasingvertrages tritt dann die Leasinggesellschaft nachträglich in den bestehenden Kaufvertrag ein.
Erhöhte Erstrate (beim Leasing)
Mit einer erhöhten Erstrate können Fuhrparkbesitzer die restlichen Leasingraten senken. Dies kann speziell für Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte,etc.) mit einem größeren Fuhrpark von Interesse sein, da die erhöhte Erstrate bei jenen steuerlich voll absetzbar ist. Ein zweiter Vorteil der erhöhten Erstrate ist der erheblich geringere Zinsanteil, der durch den hohen Tilgungsanteil in der Erstrate entsteht.
Ersatzwagen-Service
Professionelle Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten den Fuhrparkbesitzern die Möglichkeit, bei Reparaturen der Firmenfahrzeuge für einen kleinen Betrag einen Ersatzwagen zu stellen. Die Vermieter oder Werkstätten rechnen die Kosten dann direkt mit der Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft und diese mit dem Endkunden ab.
F
Fahreranteil
Für die Nutzung eines Dienstwagens steht in vielen Unternehmen eine Referenzrate zur Verfügung. Bedingt durch individuelle Fahrerwünsche können diese Referenzraten leicht überschritten werden. Den Mehranteil hat dann regelmäßig der Fahrer zu tragen. Diesen Mehranteil kann der Fahrer unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
Fuhrpark-Analyse
Bei der Fuhrparkanalyse wird unterschieden zwischen der
- Fuhrparkkosten-Analyse
- Fuhrparkprozess(kosten)-Analyse
- Fuhrpark-Struktur-Analyse
Bei der Fuhrparkkosten-Analyse, welche entweder durch einen Anbieter, eine Unternehmensberatung oder selbst durchgeführt werden kann, werden die den Fuhrpark betreffenden direkten Kosten wie Leasingraten, Amortisation, realisierte Verkaufserlöse, Werkstatt-, Reifen-, Versicherungs- und Treibstoffkosten etc. untersucht. Hierbei finden Punkte wie Einsatzzweck, Einsatzart, Fahrzeugtyp und Nutzertyp ihre Berücksichtigung. Auf Basis der Ergebnisse kann dann untersucht werden, ob Laufzeit- und Laufleistungsumstellungen oder der Einsatz von anderen Fabrikaten oder Fahrzeugtypen zu relevanten Kostenoptimierungen führen kann. Die Fuhrparkprozess(kosten)-Analyse, welche in der Regel sehr aufwendig ist, da viele Unternehmensbereiche regelmäßig in die Fuhrparkverwaltungsprozesse integriert sind, sollte regelmäßig durchgeführt werden (zweijährlicher Rhythmus). Um zum Beispiel festzustellen, ob die durchgeführten Outsourcingmaßnahmen auch wirklich die Prozesse reduziert haben. Bei der Fuhrparkprozesskosten- Analyse werden alle Prozesse untersucht und bewertet, die im Rahmen der unternehmensübergreifenden Fuhrparkverwaltung (Einkauf, Personal, Buchhaltung, Allg. Verwaltung etc.) anfallen. Diese Analyse kann durch Fuhrparkmanagementgesellschaften oder Unternehmensberatungen und auch selbst durchgeführt werden. Bei der Selbstdurchführung ist es jedoch notwendig, über die notwendigen Tools zu verfügen. Die Fuhrpark-Struktur-Analyse untersucht den Fuhrpark auf strukturelle Schwächen, wie zum Beispiel: Passen die ausgewählten Fabrikate, Fahrzeugtypen, Farben etc. zum Image und angestrebten Marketingauftritt des Unternehmens?
Fuhrparkkonzept
Jedes Unternehmen hat eine ganz eigene, spezifische Anforderung an den Fuhrpark. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die angestrebte Fuhrparkkonzeption im Projekt mit folgenden Beteiligten zu erarbeiten: Fuhrparkverwaltung, Finanz- und Rechnungswesen, Vertrieb, Marketing, Einkauf und Personal. Ein Fuhrparkkonzept, das im Konsens mit den genannten Beteiligten entwickelt wurde, wird regelmäßig verwaltungsreduziert, spannungsarm und stabil abgewickelt werden können.
Fuhrparkmanagement
Fuhrparkmanagement umfasst alle strategischen und operativen Managementaufgaben, die notwendig sind, um einen Fuhrpark zu betreiben. Fuhrparkmanagement kann komplett oder teilweise outgesourct werden. Das Unternehmen würde dann komplett oder teilweise die Managementhoheit an einen externen Anbieter übertragen. Selbst bei einem kompletten Outsourcing ist es empfehlenswert im Unternehmen einen Entscheider für Fuhrparkthemen zu haben.
Fuhrparkmanager
Der Schnittstellenverantwortliche zu den externen Dienstleistern sowie zu den internen Bereichen wird als Fuhrparkmanager bezeichnet, wenn ihm die operative Managementkompetenz seitens der Geschäftsführung übertragen wurde.
Fuhrparkverwaltung
Zu den Aufgaben innerhalb der Fuhrparkverwaltung gehören unter anderem der Abruf von Leasingverträgen, im Falle des Kaufs die Fahrzeugbeschaffung sowie -verwertung, alle Aufgaben um die permanente Mobilität der Kraftfahrzeuge (Werkstatt, Reifen, Tanken etc.), das Versicherungs- und Schadensmanagement, das Durchsetzen von Garantie und Kulanzansprüchen, das Erstellen des Reportings, die Rechnungsprüfung, die Kontierung,Verbuchung und Zahlung aller anfallenden Kosten sowie alle Aufgaben und die Halterhaftung sowie die Unfallverhütung. Die Fuhrparkverwaltungsaufgaben können zu großen Teilen an externe Anbieter vergeben werden.
Full-Service-Leasing
Auto-Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten, über sich oder durch Integration Dritter, Full-Service- Leasing-Konzepte an. Diese Konzepte beinhalten alle relevanten Service-Bausteine, die notwendig sind, um einem Fuhrpark permanente Mobilität zu sichern, bei gleichzeitiger Budgetierung der Kosten. Vom reinen Finance-Leasing über Wartung und Verschleißreparatur, Reifen Service, Ersatzwagen-Service, Kraftstoff- Service, Versicherungs- und Schadensmanagement bis hin zur Abwicklung von Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren-Service und Darstellung eines Reportings sind alle Module in der gewünschten Variante erwerbbar. Neben zumeist direkten Kostenvorteilen werden häufig auch die Prozesskosten erheblich reduziert.
Gebrauchsfähigkeit
Der Leasinggeber bzw. der von ihm beauftragte Lieferant hat sicherzustellen, dass der Leasingnehmer die Leasingobjekte (z. B. Kraftfahrzeuge) in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und in der Regel fabrikneuem Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die „Übernahmebestätigung“ oder das „Übernahmeprotokoll“, mit der der Leasingnehmer oder sein beauftragter Dritter (z. B. Fahrer) die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme des Objektes bestätigt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Wirtschaftsgüter (z. B. Pkw) während der gesamten Laufzeit stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und bei Vertragsende in einem der vereinbarten Nutzung entsprechenden Zustand zurückzugeben.
G
Geld- und Kapitalmarkt
Die Höhe der von den Leasinggesellschaften verlangten Zinsen richtet sich – neben der individuellen Kundenbonität – nach der Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt bzw. den daraus resultierenden Refinanzierungsmöglichkeiten der refinanzierenden Institute der Leasinggesellschaften zum Zeitpunkt der Bezahlung der Lieferantenrechnung durch die Leasinggesellschaft. Regelmäßig bleibt der Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Refinanzierung angesetzt wird, für die gesamte Laufzeit des Einzelvertrages gültig.
Grundmietzeit/Grundleasingzeit
Die unkündbare Grundmietzeit eines Leasingvertrages darf gemäß den Leasing- Erlassen nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AFA sein. Die bedeutet, dass z. B. ein Pkw mit einer amtlichen 6-jährigen AFA mindestens 29 und höchstens 65 Monate geleast werden kann, sofern es sich um einen Restwertvertrag handelt.
H
Handelsregister-Auszug
Etliche Leasinggesellschaften verlangen im Rahmen der Bonitätsprüfung einen aktuellen Handelsregister-Auszug des Fuhrparkbetreibers, um die Richtigkeit der Unternehmensdaten und die Vertretungsberechtigung zu prüfen. Dazu sind Leasinggesellschaften gemäß KWG (Kreditwesengesetz) verpflichtet.
Haftpflichtversicherung
Im Rahmen seiner Pflichten und seiner Haftung als Nutzer der Leasingobjekte der Kraftfahrzeuge ist der Fuhrparkbetreiber als Leasingnehmer gehalten, die Objekte gegen alle dem Leasinggeber erforderlich erscheinenden Risiken auf eigene Kosten zu versichern. Da der Leasinggeber juristischer Eigentümer bleibt, hat der Leasingnehmer dies dem Versicherer anzuzeigen.
I
Instandhaltung
Aufgrund der inhaltlichen Beschlüsse der Leasing-Erlasse sowie der Regelungen im BGB § 535 ff ist der Fuhrparkbetreiber als Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt laufend in einem der vertraglich vereinbarten Nutzung entsprechend technischen und optischen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten sind vom Leasingnehmer selbst zu tragen, sofern kein Full-Service-Vertrag vorliegt In diesem Fall trägt der Leasinggeber die Kosten.
Investitionsrisiko
Die Leasinggesellschaften treten als Investoren für die Leasingobjekte auf und übernehmen daher auch bestimmte Verwertungsrisiken, die jedoch, ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Fuhrparkbetreiber vorausgesetzt, selten vor erfolgter Vollamortisation (völlige Bezahlung des Objektes inkl. Restwert) eintreten. Da der Fuhrparkbetreiber bei Kraftfahrzeugen diese häufig Dritten, nämlich seinen Nutzern, überlässt, liegt das wirtschaftliche Investitionsrisiko beim Leasingnehmer (z. B. durch die Rücknahmeschadens- sowie Mehr-/Minderkilometerabrechnung) bzw. bei den jeweiligen Restwertgarantiegebern, sofern jene mit integriert wurden.
K
Kalkulatorische Laufzeit
Leasingverträge werden in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasingnehmer normalerweise nicht gekündigt werden. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens oder eines Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird der Leasinggeber jedoch regelmäßig einer Kündigung zustimmen. Der Leasingnehmer, hier also der Fuhrparkbetreiber, hat dann der Leasinggesellschaft den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt zum Teil auch für die der Leasinggesellschaft entgangenen Gewinne.
Kalkulation
Die Leasinggesellschaften kalkulieren neben der Rückführung des von ihnen eingesetzten bzw. finanzierten Kapitals die Zinsaufwändungen sowie eine Marge, aus welcher die Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie der Gewinnanteil zu bezahlen ist. Aus dieser Kalkulation ergibt sich ein Leasingfaktor bezogen auf den Objektwert bzw. eine Leasingrate, die zumeist monatlich im Voraus zu bezahlen ist.
Kündigungsmöglichkeiten
Voll- und Teilamortisationsleasingverträge sind während der fest vereinbarten Laufzeit generell nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkommt. Die Leasingnehmer – z. B. als Fuhrparkbetreiber – hat selbst keinerlei Kündigungsmöglichkeiten.
L
Laufzeit des Leasingvertrages
Die Laufzeit eines erlasskonformen Leasingvertrages richtet sich nach den Vorschriften der amtlichen AFA-Tabellen, welche regelmäßig vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht werden. Die Grundleasingzeit muss sich immer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Leasinggegenstandes bewegen. Dies bedeutet bei z. B. Personenkraftfahrzeugen, die einer AFA von 72 Monaten unterliegen, dass eine Leasingvertragsdauer von 29 – 65 Monaten möglich ist, sofern es sich nicht um km-Leasingverträge handelt.
Laufzeitkongruenz
Die Laufzeit von Leasingverträgen sollte möglichst kongruent zu den vorgesehenen Nutzungszeiten und km-Laufleistungen der Leasingobjekte – z. B. Kfz – gestaltet werden. Hierbei sollte der Grundsatz „pay as you earn“ stets berücksichtigt werden. Dies gilt natürlich auch für die Leasinggesellschaft, die gehalten ist, die Refinanzierung der Leasingverträge laufzeitkongruent durch Darlehnsaufnahme oder Forfaitierung sicherzustellen.
Leasing
Mit dem Begriff „Leasing“ wird die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern, wie z. B. Automobile, gegen Entgelt verstanden. Wichtig ist hierbei, dass der Eigentumserwerb an dem Leasingobjekt durch den Leasingnehmer prinzipiell ausgeschlossen bleibt. Das Wort „Leasing“ entstammt der englischen Sprache: „to lease“ = vermieten, verpachten. Der Ursprung des englischen „to lease“ ist wiederum im lateinischen „laxare“ = lockern, lösen zu finden.
Leasingfähigkeit
Als „leasingfähig“ im Sinne des § 95 BGB werden alle Objekte bezeichnet, die als selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können, fungibel und drittverwendbar sind.
Leasingrate
Die monatliche und manchmal auch vierteljährliche Leasingrate wird aus dem Leasingfaktor in Prozent vom Anschaffungswert des Objektes berechnet und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert.
Leasingsonderzahlung
Hierunter versteht man eine insbesondere im Kfz-Leasing mit Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Trainer, Architekten) steuerlich interessante Zahlung am Anfang des Leasingvertrages, da jene Berufsgruppen die Leasingsonderzahlung sofort steuerlich geltend machen können. Bei Unternehmensneugründungen oder nicht optimaler Bonität eines Unternehmens wird die Leasingsonderzahlung seitens der Leasinggesellschaft häufig gefordert, um das vorhandene Kreditrisiko zu minimieren.
Leasingvertrag
Für Leasingverträge gilt generell die Vertragsfreiheit. Bestandteile aus dem Mietrecht (BGB § 535 ff.) sowie dem Schuldrecht sind in den Verträgen wiederzufinden. Der Leasingvertrag sichert in seiner Gestaltung, Durchführung und Handhabung die Position des Leasinggebers als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasingraten beim Leasingnehmer steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Leasingvertragsbedingungen
Die allgemeinen Leasingbedingungen sind Grundlage eines jeden zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft geschlossenen Vertrages. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen (AGB-Gesetz). Da zu Beginn des Leasingvertrages die Leasinggesellschaft den größten Teil ihrer Leistung bereits erbracht hat, wohingegen der Leasingnehmer (hier: Fuhrparkbesitzer) noch über Jahre zu Geldleistungen verpflichtet ist, sind auch die Leasingbedingungen häufig in einer gewissen Einseitigkeit gehalten.
Leistungsstörungen
Dieser Begriff steht für zwei unterschiedliche Störungen im Vertragsablauf eines Leasingvertrages:
1. Störungen/Unterbrechungen/stark verspätete Zahlungen bei den einzelnen Leasingraten durch den Leasingnehmer
2. Technische Funktionsstörungen bei den verleasten Objekten (z. B. Pkw). Bei Leistungsstörungen an den Objekten sind jedoch die Leasingraten immer in voller Höhe weiterzuzahlen. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall jedoch berechtigt und verpflichtet, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
Lieferung
Mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung des funktionstüchtigen Leasingobjektes (z. B. Kfz) beginnt der Leasingvertrag und somit die uneingeschränkte Zahlungspflicht des Leasingnehmers. Dokumentiert wird die Lieferung des Leasingobjektes durch die Übernahmebestätigung.
Liquidität
Eines der wichtigsten qualitativen Argumente für Leasing heißt Erhalt der Unternehmensliquidität. Die hundertprozentige Zurverfügungstellung der benötigten Investitionsmittel (z. B. für einen Fuhrpark) durch eine Leasinggesellschaft macht es möglich, dass die Kosten für die Investitionsgüter erst dann anfallen, wenn diese durch ihren Einsatz selbst wieder Geld verdienen.
M
Markenunabhängige Leasinggesellschaft
Markenunabhängige Leasinggesellschaft ist, wie es die Bezeichnung schon ausdrückt, unabhängig von einzelnen Automobilherstellern bzw. von Automobilhändlern.
Markenabhängige Leasinggesellschaften
Markenabhängige Leasinggesellschaften haben regelmäßig einen Automobilhersteller oder einen großen Automobilhändler als Gesellschafter im Hintergrund.
Mängelrüge
Wenn Mängel am Leasingobjekt vorliegen, sind diese generell gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Leasinggesellschaften bevollmächtigen durchweg ihre Leasingnehmer zur Geltendmachung der Mängel. Der Lieferant ist innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist verpflichtet, zutreffende Mängel zu beseitigen bzw. das Leasingobjekt zu wandeln. Kann oder will er dies nicht tun, so ist unter Umständen die Leasinggesellschaft für die Mängelrügen verantwortlich (z. B. Leasinggesellschaft hat die Fahrzeuge selbst beschafft und der Händler meldet vor dem Mängeleintritt Konkurs an) und muss dieser abhelfen. Geschieht dies nicht, kann der Leasingnehmer die Leasingraten unter bestimmten Umständen angemessen kürzen bzw. bis zur Mängelbeseitigung zurückhalten.
Maintenance
Einige Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten eine Dienstleistung namens „Maintenance“ an. Hierunter ist regelmäßig die klassische Dienstleistung „Wartung, Inspektion und Verschleißreparaturen“ für Kfz zu verstehen.
Mehr-/Minderkilometerabrechnung
Bei den so genannten Kilometerverträgen (korrekt: closed-end-Verträge) vereinbaren Leasinggeber und Leasingnehmer eine Gesamtlaufleistung in Kilometern innerhalb der fest vereinbarten Laufzeit. Bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges wird dann der reale Kilometerstand der vereinbarten Kilometerleistung gegenübergestellt. Je nach dem müssen dann im Vorwege vereinbarte Euro- Anteile je Mehrkilometer nachgezahlt werden bzw. werden bei Minderkilometern erstattet. Üblicherweise werden 2500 Mehr-/ und Minderkilometer bei der Endabrechnung nicht berücksichtigt.
Mehrwertsteuer
Die Leasinggesellschaft bezahlt die Rechnung des Händlers (Lieferanten) mit Mehrwertsteuer. Diese Mehrwertsteuerzahlung verrechnet die Leasinggesellschaft als Vorsteuer mit den von ihr vereinnahmten Mehrwertsteuern aus den Leasingraten. Der Leasingnehmer zahlt die Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer, die er seinerseits als Vorsteuer geltend macht. Problematisch wird dies nur für Unternehmen, die keine Vorsteuer geltend machen können (z. B. Banken, Versicherungen). Jene müssen akzeptieren, dass ihre realen Leasingkosten immer zusätzlich um die Mehrwertsteuer belastet sind.
Miet-/Leasingvorauszahlung
Primär bei schwierigen Bonitätssituationen und Unternehmensneugründungen (bis zu 3 Jahre ab Gründung) greifen die Leasinggesellschaften auf die Mietvorauszahlung als Zusatzsicherheit zurück. Zumeist werden 20 bis 25 % der Investitionssumme als Mietvorauszahlung verlangt. Zumeist reduziert die geleistete Mietvorauszahlung jedoch die zukünftig anfallenden Zinsaufwendungen.
Miet-/Leasingnebenkosten
Diese Aufwendungen sind – wie bei der konventionellen Finanzierung vom Eigentümer – hier vom Mieter/Leasingnehmer zu zahlen. Hierzu zählen primär Instandhaltungskosten und Versicherungsprämien.
N
Null-Leasing
Diese Sonderform des Automobil-Leasings wird häufig von herstellerabhängigen Leasinggesellschaften und Händlern genutzt, um bestimmte Kraftfahrzeugmodelle im Absatz zu fördern. Aufgrund von versteckten Rabatten des Händlers und zusätzlichen Subventionen des Herstellers wird die übliche Verzinsung vom Handel und vom Hersteller übernommen. Beim Null-Leasing entspricht die Summe aller Leasingraten sowie der Sonderzahlung und des Restwertes dem Listenpreis des Herstellers für den Pkw. Finanzmathematisch betrachtet ist Null- Leasing für den typischen Fuhrparkbesitzer uninteressant und steuerlich zusätzlich auch noch problematisch.
Nutzungsdauer beim Leasing
Diese orientiert sich an der AFA-Zeit gemäß den amtlichen AFA-Tabellen, sofern es sich um einen Restwertvertrag handelt. Hier darf die Nutzungsdauer nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der AFA sein.
O
Operating-Leasing
Eine besondere Form des Leasings stellt das Operating-Leasing oder Operateleasing dar. Es existiert jedoch gegenüber dem gewöhnlichen Leasing keine feste Grundmietzeit des Leasingobjektes. Somit kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden. Diese Form des Leasings wird meist bei sehr außergewöhnlichen Spezialwerkzeugen oder Maschinen die nur kurzfristig benötigt werden genutzt, so dass für einen derartigen Vertrag ein entsprechend hoher Zinssatz zu kalkulieren ist.
Outsourcing
Unter Outsourcing wird das Auslagern einfacher und schwieriger Verwaltungstätigkeiten und anderer Aufgaben an Dritte verstanden, die nicht zum Kerngeschäft des Leasingnehmers gehören. Ziel des Outsourcing von C-Aufgaben – also nicht Kernaufgaben – ist es, die direkten und indirekten Kosten im Unternehmen zu senken und vorhandene Kapazitäten – zumeist hoch qualifizierte Mitarbeiter – auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Speziell im Fuhrparkbereich werden immer häufiger Managementaufgaben an externe Anbieter, sog. Fuhrparkmanagementgesellschaften vergeben.
Outgesourctes Outsourcing
Eine kleine Zahl von reinen Fuhrparkmanagement- oder Flottenmanagementanbietern bietet selbst keine Leasingdienstleistung an, sondern kauft diese wiederum bei Dritten ein. Weiterhin ist es durchaus üblich, dass spezielle Servicebereiche, wie z. B. das Schadensmanagement, die Prüfung von Werkstattrechnungen oder die Pkw-Zulassung nicht von den Fuhrparkmanagementgesellschaften selbst sondern von dritten Dienstleistungen erbracht werden.
P
Patronatserklärung
An Stelle von Bürgschaften können z. B. bei neugegründeten Tochterunternehmen von Großkonzernen oder bei Neugründungen von Unternehmen mit starkem Gesellschafterhintergrund zur Verbesserung der Sicherheit des Leasinggebers bzw. Fuhrparkmanagementanbieters auch so genannte „harte“ Patronatserklärungen seitens des Sicherungsgebers (Mutterkonzern, Gesellschafter etc.) abgegeben werden. Dies hat für den Kunden den Vorteil, dass keine Bürgschaftsprovisionen anfallen. Für den Patronatsabgebenden hat es den Vorteil, dass die Patronatserklärung im Gegensatz zur Bürgschaft absolut bilanzneutral ist.
Phasen des Leasing-/Fuhrparkmanagement - Einzelvertrages
- Fahrzeugauswahl
Die Basis für den wirtschaftlichen Betrieb eines Fuhrparks ist die professionelle Fahrzeugauswahl. Diese kann bei vielen Anbietern in enger Zusammenarbeit mit professionellen Mitarbeitern durchgeführt werden.
- Angebotsphase
Auf Basis der Daten aus der Fahrzeugspezifikation, den möglichen Nachlässen sowie dem zu kalkulierenden Restwert auf Basis der gewünschten Laufleistung sowie der Nutzungsdauer wird das Angebot zuzüglich etwaiger Fuhrparkmanagement- Dienstleistungen erstellt.
- Leasingantrag
Nach Auswahl eines Angebotes wird der dazugehörige Leasingantrag, rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt bei der Leasinggesellschaft eingereicht. An diesen Antrag ist der zukünftige Kunde nun vier Wochen gebunden. Innerhalb dieser Zeit kann die Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft den Antrag annehmen oder ablehnen.
- Fahrzeugbestellung
Nach Eingang des Antrages sowie der erfolgreichen Bonitätsprüfung setzt sich nun der Anbieter mit dem Fahrzeuglieferanten in Verbindung. Entweder tritt er in die schon bestehende Kaufbestellung des vorgegebenen Lieferanten ein, oder er bestellt bei einem eigenen oder vorgegebenen Lieferanten selbst.
- Vertragsbestätigung
Je nach Gesellschaft erhält der Kunde die Vertragsbestätigung direkt nach Annahme des Vertrages oder erst nach Auslieferung des Kraftfahrzeuges. Dies hängt unter anderem von dem bestehenden Rahmenvertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden ab. Nach Erhalt der Vertragsbestätigung und der Abnahme des Kraftfahrzeuges ist der Vertrag – seitens des Kunden offiziell unkündbar – geschlossen.
Vertragsende
Bei Vertragsende wird das Kraftfahrzeug an den Anbieter (Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft) zurückgeben. Hiernach erfolgt die Endabrechung auf Basis von Mehr- und Minderkilometern sowie außergewöhnlichen Beschädigungen am Objekt.
Prüfung des Leasing - / Fuhrparkmanagementantrages
Hier prüft der Anbieter im wirklich besten Interesse für seinen Kunden, ob der Antrag den rein förmlichen Anforderungen entspricht (vollständig ausgefüllt, unterschrieben, gestempelt, steuerliche und rechtliche Anforderungen erfüllt etc.?). Hiernach erfolgt eine Bonitätsprüfung – sofern jene nicht schon innerhalb der letzten 12 Monate erfolgt ist – auf Basis der Vorschriften aus dem Kreditwesengesetz. Ab einer Gesamtleasingobjektsumme von mehr als 50 000,– € ist der Anbieter regelmäßig gesetzlich verpflichtet – auf Basis des Kreditwesengesetzes –, auch die aktuellen Bilanzen des Kunden zu prüfen. Sodann ist der Anbieter verpflichtet, das gewünschte Objekt sowie seinen Lieferanten als auch seinen Hersteller auf Werthaltigkeit und die Erfüllung der Lieferantenpflichten (z. B.Garantien etc.) zu prüfen. Sind alle diese Prüfungen positiv, wird der Antrag angenommen.
R
Rahmenvertrag
- Allgemein
Der Rahmenvertrag zwischen dem Fuhrparkbetreiber und der Leasinggesellschaft bildet den konditionellen und juristischen Rahmen der jeweils fahrzeugorientierten Einzelverträge. Für einen größeren Fuhrpark (>50 Kfz), der dauerhaft mit einem Leasing- oder Fuhrparkmanagementanbieter zusammenarbeiten will, ist es sinnvoll, einen Rahmenvertrag abzuschließen, der die eigenen Bedürfnisse berücksichtigt. Jeder Rahmenvertrag kann, da es sich um einen Vertrag unter Vollkaufleuten handelt, in jedem Punkt frei verhandelt werden, solange die angesprochenen Punkte nicht sittenwidrig sind. Das heißt, hier gilt Vertragsfreiheit. Häufig ist es sinnvoll, den Rahmenvertrag von dem späteren prozessualen Bereich der eingekauften Leistung zu trennen. Hierfür bietet es sich an, ein separates Pflichtenheft mit dem Dienstleister abzuschließen. In diesem Pflichtenheft werden die einzelnen Prozesse separat geregelt. Dies hat zur Folge, dass bei einer Änderung der Prozesswelt der Rahmenvertrag als solcher weiterbesteht.
- Konditionell
In einem Rahmenvertrag nur die gerade verhandelte Konditionswelt festzulegen, ist auf Dauer beiden Vertragsparteien nicht zuzumuten. Daher ist es sehr sinnvoll, die verhandelten Konditionen an einen Zinsparameter zu knüpfen, der z. B. bei Schwankungen von 0,5 Prozent nach oben als auch nach unten für neu abzuschließende Verträge in den Zinskonditionen die jeweilige Zinslandschaft berücksichtigt. Bewährt haben sich hier etwa die Anpassung an die Entwicklung des Euribor oder z. B. an die FAZ-Renten-Rendite .
Rechnungsprüfung bei Full - Service oder Fuhrparkmanagement
Der ausgewählte Dienstleister bietet zumeist auch Services wie „Wartung und Reparatur“, „GEZ“, „Kfz-Steuer“ oder „Reifenservice“ etc. an. Das heißt, er wickelt den gesamten fuhrparkbezogenen Zahlungsverkehr ab. Professionelle Anbieter zeichnen sich dadurch aus, dass alle eingehenden Rechnungen professionell durch Kfz-Meister oder Kfz-Ingenieure geprüft werden, die selbst einer permanenten Fortbildung unterliegen. Durch Aufdeckung und Stornierung unnötiger und ungerechtfertigter Kosten sowie konsequentes Durchsetzen von Garantieansprüchen, Kulanzleistungen oder Rabatten senken diese Mitarbeiter des Anbieters durch die Rechnungsprüfung die Kosten des Fuhrparkbetreibers in erheblichem Umfang.
Reifen - Service
Bei Einsatz der Fahrzeuge im bundesweiten Bereich ist es häufig sinnvoll, die Leistung „Reifenservice“ des Dienstleisters mit einzukaufen. Durch seine bundesweiten – manchmal auch schon europaweiten – Abkommen ist er in der Lage, gleichbleibend günstige Preise über den gesamten Markt zu gewährleisten. Häufig liegen Preisdifferenzen im Bereich dieser Dienstleistung im angebotenen Umfang. Zu prüfen ist bei größeren Preisdifferenzen, ob Dienstleistungen wie Montage und Wuchten, neue Gewichte und Ventile, Altreifenentsorgung, zusätzliche Radschrauben bei Winterrädern, Einlagerung etc. im generellen Dienstleistungsumfang enthalten sind.
Reparaturen
Wie auch im Falle des Kaufs oder konventioneller Finanzierung hat auch beim Leasing der Fuhrparkbetreiber alle notwendigen Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an den Leasingobjekten (hier z. B. Pkw) mit der verlangten Sorgfalt auf seine Kosten durchzuführen. Hat der Fuhrparkbetreiber sog. Full-Service-Leasingverträge abgeschlossen, übernimmt der Leasinggeber die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen.
Reparatur - und Instandsetzungsservice
(Full-Service-
Leasing/Fuhrparkmanagement)
Da der Leasingnehmer verpflichtet ist, den Bereich Reparaturen und Wartung selbst abzudecken, bieten viele Dienstleister an, diese Dienstleistung für ihn operativ zu übernehmen. Hier ist jedoch beim Preisvergleich Vorsicht geboten, denn die Dienstleitungsinhalte unterscheiden sich zum Teil geringfügig. Während bei dem einen z. B. der Ersatz von Glühbirnen enthalten ist, kann dies schon beim nächstbilligeren Anbieter eine Leistung sein, die extra bezahlt werden muss.
Reporting
Fuhrparkmanagement ohne ein professionelles Reporting ist nicht möglich. Viele Anbieter bieten daher umfangreiche Reportingmöglichkeiten an. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Fälle- wie z. B. Barbelege aus Betankungen nicht in das Reporting integriert werden können. Weiterhin ist eine effektives Controlling der Kraftstoffverbräuche nur dann möglich, wenn beim Tanken der korrekte Kilometerstand angegeben wird. Bei Kauffuhrparks ist es häufig sehr sinnvoll, sich eine eigene Software für das Reporting anzuschaffen. Durch ein gutes Reporting kann ein Fuhrparkmanager, der sich damit professionell auseinandersetzt, nochmals bis zu 10 bis 15 Prozent Einsparpotenzial erwirtschaften.
Restbuchwert
Mit Restbuchwert ist der Wert gemeint, mit dem ein Wirtschaftsgut (z. B.ein Kfz) nach Absetzung der Abschreibung noch in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Bei Leasinggesellschaften, welche die verleasten Objekte bilanzieren müssen, ist dies ebenso. Dies hat zur Folge, dass bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung häufig eine hohe Nachzahlung auf den Leasingnehmer zukommt.
Reifenservice
Dieser enthält modular aufgebaut regelmäßig folgende Reifenservicepakete: Sommerreifen, Sommerräder, Winterreifen, Winterräder. Die großen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern entstehen häufig dadurch, dass neben der reinen Ware (z. B. Sommerreifen) unterschiedliche Servicemodule mit enthalten sind. Bei dem einen Anbieter erhält der Nutzer wirklich nur den Reifen, und alle weiteren Dienstleistungen müssen separat entlohnt werden. Bei dem anderen Dienstleister sind alle Services wie wuchten und montieren, Ventile, Gewichte, Altreifenentsorgung, bereits inkludiert.
Restwertkalkulation
Der Restwert eines Leasingobjektes wird durch eine Restwertkalkulation ermittelt. Hierbei spielen folgende Parameter eine Rolle: geplante Nutzungsdauer, geplante Laufleistung in Kilometern oder Betriebsstunden, Art des Objektes, Fabrikat des Objektes und bei Kfz zusätzlich noch nächster Produktwechsel im Herstellermodellerneuerungszyklus, Motorisierung, Farbe, Polster, sonstige Ausstattung. Die individuelle Produktausstattung kann den Restwert eines ansonsten technisch und typidentischen Kraftfahrzeuges bis zu 5 Prozent differieren lassen.
Risk Management
Mit Risk Management werden alle strategischen und operativen Aufgaben bezeichnet, die dazu dienen, das Verhalten der Nutzer in Bezug auf die Nutzung der Fahrzeuge zu sensibilisieren, um damit die Schadenshäufigkeit und -höhe zu reduzieren. Hierzu gehören unter anderem: Fahrertrainings, Sicherheitstrainings, Sensibilisierungsseminare, Fahrerbeteiligungen an den Unfallkosten bei Privatfahrten, Bonuszahlungen für unfallfreie Zeiten, Maluszahlungen für überproportionale Unfallhäufigkeit, Rückstufungen in der Dienstwagenhierarchie bei mehrfachen Unfällen aufgrund von Fahrlässigkeit. Ein effektives Risk Management beinhaltet weiterhin die kontinuierliche Untersuchung der Fahrerzufriedenheit und –gesundheitsvorsorge in Bezug auf die genutzten Typen und deren fahrerbezogene Ausstattung (ParkDistanceControl, Klimaanlage, Navigationssystem, Transportgutsicherung, etc.).
Rücknahmeprotokoll
Bei der Rückgabe eines Leasingobjektes an den Leasinggeber wird generell ein Rücknahmeprotokoll erstellt. In diesem Protokoll werden – zumeist im Beisein des Fahrers bzw. Leasingnehmers – neben dem Gesamtzustand des Objektes vor allem der nicht der Laufleistung und –dauer entsprechenden Zustand zum Zeitpunkt der Rückgabe, aus der sich der sogenannte Minderwert ergibt, dokumentiert. In Verbindung mit der realen Laufleistung im Verhältnis zur vereinbarten Laufleistung gibt er die Basis für die Mehr- bzw. Minderkilometer- und Rücknahmeschadensendabrechnung.
Rücknahmeschäden – tolerierbare–
Bedingt durch die gewöhnliche Nutzung eines Objektes entstehen gewöhnliche Abnutzungen. Dies bedeutet zum Beispiel bei einem Kfz, dass die nachstehenden Schäden bei seriösen Anbietern regelmäßig als normale Abnutzung verstanden werden und daher auch keine Nachbelastung an den Leasingnehmer erfolgt: Sehr feine, nicht reparaturwürdige Steineinschläge in der Windschutzscheibe, kleine Steinschlagschäden auf Frontstoßstangen, Motorhaube sowie an den Frontseiten der Spiegel, kleine Dellen bis zur Größe eines Ein-Euro-Stückes und einer Tiefe von 2 mm an den Fahrzeugseiten, sofern der Lack nicht abgesplittert ist, Reifenprofil an allen vier Rädern mindestens 2 mm (Sommerreifen) bzw. 4 mm (Winterreifen), Abnutzung des Reserverades bis auf 2 mm, kleine Kratzer an Stahlfelgen und Radkappen, Kratzer und Nutzungsspuren an den Türschwellern.
Rücknahmeschäden
– nicht tolerierbare –
Alle Schäden, die bei der Rücknahme auf eine nicht gewöhnliche Nutzung des Objektes schließen lassen, können durch den Leasinggeber – zeitanteilig – in Rechnung gestellt werden. Der Leasingnehmer – hier z. B. Fuhrparkbetreiber – muss sich folgende Schäden anrechnen und berechnen lassen: Steinschlagschäden bis auf das rohe Blech, Parkrempler mit deutlich sichtbaren Lackbeschädigungen und Deformierungen der Stoßstangen, jegliche Art von nicht instandgesetzten Unfallschäden, reparaturbedürftige Windschutzscheiben (Loch, Riss, etc.), nicht durchgeführte Inspektionsarbeiten trotz des Erreichens der notwendigen Laufleistung (mehr als 5000 km über den angezeigten Inspektionsintervall), Beschädigungen im Innenraum aufgrund von Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz (Brandflecken, eingetrocknete Speisereste, Beschädigungen an Polstern, Armaturen, etc.), Reifenprofil an allen vier Rädern kleiner als 2 mm.
Rücktritt vom Leasingvertrag
Tritt ein Leasingantragsteller – hier z. B. ein Fuhrparkbetreiber, weil der Mitarbeiter gekündigt hat – innerhalb der Bindungsfrist (zumeist 4 Wochen) oder nach Abschluss des Leasingantrages, jedoch vor Lieferung des Leasingobjektes vom Vertrag zurück, so hat er dem Leasinggeber alle daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. Unter diese Aufwendungen fallen regelmäßig: alle eigenen und fremden Aufwendungen des Leasinggebers inklusive seinem entgangenen Gewinn, die notwendig sind, den Leasingvertrag sowie das bestellte Objekt rückabzuwickeln. Nach Vertragsbeginn, also Übernahme des Leasingobjektes, ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.
S
Sach- und Preisgefahr
Die Leasinggesellschaft als Käufer und Eigentümer der verleasten Objekte wälzt die von ihr zu tragende Sach- und Preisgefahr generell auf den Leasingnehmer ab. Dies ist dahingehend durchaus vertretbar, da der Leasingnehmer regelmäßig die Objekte selbst aussucht und sie explizit für ihn produziert werden.
Schadensmanagement
Ein professionelles Schadensmanagement umfasst nicht nur die Abwicklung von Unfällen, die Beschaffung von Mietwagen und Auswahl der benötigten Werkstätten, sondern beinhaltet zusätzlich auch noch eine akribische Untersuchung eines jeden Unfalls im Vergleich zu allen anderen Unfällen innerhalb eines Fuhrparks. Eine penible Schadensverlaufbetrachtung nebst deren Ursachen bietet den Ansatz, über geeignete Maßnahmen wie Fahrertrainings, Fahrerbeteiligungen, andere Fahrzeuge, andere Deckungskonzepte etc. nachzudenken und diese gegebenenfalls umzusetzen. Ein Schadensmanagement kann selbst oder durch Dritte wie z. B. Fuhrparkmanagement-, Full-Service-Leasing- oder Schadensmanagementgesellschaften durchgeführt werden.
Sicherungsbestätigung
Üblicherweise wird der Leasinggeber innerhalb seiner AGBs oder seines Rahmenvertrages den Leasingnehmer verpflichten, die Leasingobjekte ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl oder Untergang zu versichern. Der Leasingnehmer, hier der Fuhrparkbetreiber, ist dann verpflichtet, dem Versicherer anzuzeigen, dass sich die Objekte im Eigentum einer Leasinggesellschaft befinden. Die Versicherung erstellt dem Leasinggeber einen Sicherungsschein, der festhält, dass Versicherungsleistungen im Schadensfall nur an den Leasinggeber bzw. mit dessen Einverständnis bezahlt werden. Nur bei wirklich exzellenten Bonitäten wird ein Leasinggeber regelmäßig auf die Ausstellung von Sicherungsscheinen verzichten.
Steuerliche Vorteile beim Leasing
Leasingraten sind steuerlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies hat zur Folge, dass sich die Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuer verringert. Gleichzeitig spart ein Leasingnehmer auch die Kapital- und Vermögenssteuer, die beim Kauf eines Leasingobjektes anfallen würde.
T
Totalschaden
Für Totalschäden oder sonstige Beschädigungen des Leasingobjektes ist ausschließlich der Leasingnehmer verantwortlich, da sich in dessen alleiniger Verfügungsgewalt das Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit befindet. Der Leasingnehmer hat bei einem Totalschaden dem Leasinggeber den noch offenen Buchwert sowie den auf die Laufzeit bezogenen Gewinn zu ersetzen. Da der Buchwert – bedingt durch die lineare Zahlung der Leasingraten – häufig höher ist als der reale Marktwert des Leasingobjektes, muss der Leasingnehmer mit zusätzlichen Belastungen rechnen, die nicht von der normalen Kaskoversicherung gedeckt sind. Dies können bei Totalschäden im ersten Drittel der Laufzeit bis zu 20 Prozent des Objektwertes sein, da die Versicherer nur noch selten den Neuwert, sondern meistens nur den Zeitwert ersetzen.
U
Übernahmebestätigung
Durch die leasingtypische Übernahme- bzw. Abnahmebestätigung bestätigt der Leasingnehmer, im Fuhrpark also der Fuhrparkbetreiber oder der Fahrer als Vertreter, die vollständige und korrekte Lieferung des bestellten Objektes. Darüber hinaus wird mit dem Dokument die ordnungsgemäße und mängelfreie Lieferung sowie die Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes bestätigt. In der Regel beginnt mit dem Datum der Übernahmebestätigung die Laufzeit des Leasingvertrages.
Übergabe von Fahrzeugen
Die Übergabe von Fahrzeugen ist ein Rechtsmoment, in welchem das Fahrzeug vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer als Mieter übergeht. Daher ist es von großer Wichtigkeit, ein exaktes Übernahmeprotokoll zu erstellen, das den Zustand des Objektes sowie das Übergabedatum beinhaltet. Mit der Übergabe des Objektes beginnt der Anspruch des Leasinggebers auf seine Leasingraten.
Untergang des Objektes
Der Untergang eines Objektes kann z. B. durch Unfall, Diebstahl ohne Wiederauffindung, Zerstörung oder sonstiges Ereignis verursacht werden. Der Leasingnehmer, also der Fuhrparkbetreiber, ist dann vertraglich verpflichtet, sei es aus Versicherungsleistungen oder aus seiner eigenen Liquidität, den beim Leasinggeber noch offenen Restbuchwert auszugleichen. Der Leasinggeber wird regelmäßig auf den Refinanzierungszinsanteil auf die Restlaufzeit verzichten. Der für den Vertrag kalkulierte Gewinn (Barwertmarge) steht dem Leasinggeber regelmäßig jedoch uneingeschränkt zu.
V
Verhaltens- und Obhutspflichten
Die Verhaltens- und Obhutspflichten werden zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, zumeist in den AGBs, festgelegt. Sie sollen garantieren, dass das Fahrzeug nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken genutzt wird und von Rechten Dritter generell freigehalten wird.
Verlängerungsoption
Mit einer Verlängerungsoption räumen Leasinggesellschaften den Kunden das Recht ein, nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt über einen Verlängerungsvertrag weiter zu nutzen.
Verschleißreparaturen
Verschleißreparaturen, die während der Nutzung des Leasingobjektes entstehen, hat der Leasingnehmer im Falle eines Finanzleasingvertrages generell auf seine Kosten zu ersetzen. Dies gilt speziell bei Kfz für die anfallenden Inspektionen. So muss bei der Rückgabe mit 121 000 km noch die 120 000-km-Inspektion durchgeführt werden. Bei einer Rückgabe bei z. B. 119 000 km hat der Leasinggeber regelmäßig keinen Anspruch auf die Durchführung dieser Inspektion auf Kosten des Leasingnehmers.
Z
Zahlungsweise
Im Allgemeinen sind die Leasing- als auch Serviceraten monatlich, gelegentlich auch vierteljährlich, im Voraus zahlbar. Auf Antrag des Leasingnehmers ist jedoch manchmal auch eine nachschüssige Zahlungsweise möglich. Das heißt, der Leasingnehmer zahlt immer erst am Ende der jeweils vereinbarten Zahlungsperiode. Dies erhöht jedoch den anteiligen Zinsanteil nicht unwesentlich.
Zinsfestschreibung
Eine Zinsfestschreibung, die immer bei sehr langen Lieferzeiten (z. B. mehr als 6 bis 12 Monate) sinnvoll sein kann, sichert das Zinsentwicklungsrisiko – zwischen dem Abschluss des Leasingvertrages und der Übergabe des Leasingobjektes an den Nutzer – für den Leasingnehmer ab. Der Leasinggesellschaft steht hierfür regelmäßig eine gesonderte Gebühr zu.
Zinsgleitklausel
Die Zinsgleitklausel regelt die Zinsanpassung als variabler Bestandteil des Rahmenvertrages zwischen Kunde und Leasinggesellschaft auf Basis unterschiedlichster Kennzahlen: Anpassung der Zinsen zum Beispiel an
- Euribor - Inhaberschuldverschreibungen
- Rentenrendite von Emissionsgeschäften
- Refinanzierungzinssatz unter Banken
Auf der Basis des zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses gültigen Wertes wird der Leasingfaktor des Leasingvertrages über die vereinbarte Laufzeit festgeschrieben.